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AHV-Witwen- und Witwerrente: Arbeitgeber begrüssen Botschaftstext grundsätzlich

Witwen und Witwer sollen in Bezug auf die AHV-Hinterlassenenrenten gleichbehandelt werden. Neu sollen diese bis zum vollendeten 25. Altersjahr des jüngsten Kindes eine Hinterlassenenrente erhalten – dies unabhängig vom Zivilstand der Eltern. Der Schweizerische Arbeitgeberverband begrüsst dies sowohl im Hinblick auf die Aufhebung der Ungleichbehandlung als auch wegen der Anpassung an die heutigen Lebensrealitäten.

Wenn ein Elternteil verstirbt, ist dies eine schwierige und belastende Zeit für die Familie. Nicht nur emotional, sondern je nachdem auch finanziell. Um hier in einem ersten Schritt die Familie zu unterstützen und die Ausbildung der Kinder zu garantieren, greift in einem solchen Fall die Witwen- oder Witwerrente der AHV. Bislang wurden Frauen und Männer bezüglich dieser Hinterlassenenrente aber ungleich behandelt, was der Bundesrat nach einem Entscheid des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anpassen muss.

In seiner Botschaft an das Parlament schlägt der Bundesrat vor, die Witwen- und Witwerrente so lange auszubezahlen, bis das jüngste Kind das 25. Altersjahr vollendet hat. Ausserdem sollen die Renten unabhängig vom Zivilstand der Eltern ausbezahlt werden, also auch bei Patchworkfamilien oder Unverheirateten.

Die Arbeitgeber begrüssen, dass die Ausbezahlung mit der Vollendung des 25. Altersjahrs des jüngsten Kindes endet. Denn die Rente ist dafür ausgerichtet, den verbliebenen Elternteil zu unterstützen für die Betreuungs- und Erziehungszeit, welche in den meisten Fällen mit dieser Alterslimite abgedeckt sein dürfte. Entsprechend wäre es aus Sicht des Schweizerischen Arbeitgeberverbandes (SAV) auch angemessen, eine Ausbezahlung mit Abschluss der Erstausbildung zu beenden, spätestens aber mit vollendetem 25. Altersjahr. Dies, wie auch die Ausbezahlung unabhängig vom Zivilstand, ist eine Anpassung an die heutigen Realitäten, die der SAV begrüsst.

Weiter ist es aus Sicht der Arbeitgeber auch sinnvoll, dass die Übergangsbestimmungen angepasst werden und unter 50-jährige noch zwei Jahre lang Anspruch auf eine Rente haben. Damit ist die Zeit zur Neuorientierung finanziell abgedeckt.

Der Artikel stammt von der Website des Schweizerischen Arbeitgeberverbands.

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