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NEUE REGELUNGEN IN DEN SOZIALVERSICHERUNGEN AB 2024

Am 1. Januar 2024 traten die ersten Massnahmen der AHV-21-Reform in Kraft, um die 1. Säule zu stabilisieren. Eine bedeutende Änderung ist die Erhöhung des BVG-Mindestzinssatzes auf 1,25 Prozent. Der Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand wurde flexibler gestaltet, indem ein Teil der Altersrente vorbezogen und ein anderer Teil aufgeschoben werden kann. Anreize zur Weiterarbeit nach dem Rentenalter wurden ebenfalls eingeführt, während zur Stabilisierung der AHV die Mehrwertsteuersätze stiegen.

In der Invalidenversicherung (IV) gibt es einen neuen pauschalen Abzug von 10 Prozent auf das hypothetische Einkommen, um die Berechnung der tatsächlichen Einkommensmöglichkeiten zu verbessern. Die Erwerbsersatzordnung (EO) wurde mit einem längeren Mutter- bzw. Vaterschaftsurlaub für überlebende Partner nach dem Tod eines Elternteils angepasst.

Arbeitgeber finden die Erhöhung des BVG-Mindestzinssatzes auf 1,25 Prozent unverständlich, da die Finanzmärkte aufgrund der geopolitischen Lage belastet sind und die Finanzierung der Pensionskassenleistungen schwierig bleibt. Ihrer Meinung nach sollte der Mindestzinssatz daher nicht erhöht, sondern gesenkt werden.

Ganzer Artikel auf der Website des Schweizerischen Arbeitgeberverbands

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